Energieausweis bei Vermietung, Verpachtung  & Verkauf:

Schrittweise wurde der Energieausweis bei Vermietung, Verpachtung  & Verkauf von Gebäuden eingeführt und ist mittlerweile bis auf wenige Ausnahmen für alle beheizbaren Gebäude Pflicht.

Für Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten oder Bauantrag nach dem 30.11.1977 und für Gewerbegebäude besteht Wahlfreiheitzwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis.

 

Ebenfalls Wahlfreiheit besteht für Gebäude, welche nachweislich dem Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 entsprechen.

 

Für alle anderen Gebäude ist der Bedarfsenergieausweis verpflichtend, der das Gebäude anhand der Baukonstruktion bewertet, während der Verbrauchsausweis den tatsächlichen Energieverbrauch bewertet. (Nutzerabhänigkeit)

 

Neuerungen und Kostensteigerungen durch die EnEV 2013 / 2014 (ab 01.05.2014)

 

Die EnEV 2013 / 2014 trat am 01.05.2014 in Kraft.Neben vieler Detailveränderungen wird auch ein System zur Registrierung undKontrolle von Energieausweisen eingeführt, was grundsätzlich zu begrüßen ist.

Leider wird die Vergabe der Registriernummern für jeden Ausweiskostenpflichtig. Die Registriergebühr beträgt 5,50 Euro pro Ausweis, worauf anschließend noch 19% MwSt. erhoben werfen.  Die Kosten steigen somit aufgrund der Registrierung um 6,55 Euro, den Aufwand für die Registrierung nicht mitgerechnet. Seit dem 01.05.2015 müssen in Immobilienanzeigen folgende Pflichtangaben gemacht werden, sofern ein Energieausweis vorliegt.

 

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen:

- Die Art des Ausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
- Der Wert des im Ausweis genannten Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs
   (bei Nichtwohngebäuden getrennt für Wärme und Strom)
- Die Wesentlichen Energieträger für die Heizung, die im Energieausweis genannt sind

  (z. B. Erdgas oder Heizöl)
- Bei Wohngebäuden das im Ausweis genannte Baujahr
- Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannteEnergieeffizienzklasse (siehe Hinweis  

  im Folgenden)

Besichtigung:
Spätestens bei der Besichtigung des Gebäudes muss dem Kauf- / Mietinteressenten ein Energieausweis bzw. dessen Kopie vorgelegt werden, was auch durch gut sichtbaren Aushang möglich ist. Sofern keine Besichtigung stattfinden muss trotzdem ein Energieausweis vorgelegt werden, spätestens dann unverzüglich, wenn der Mieter/ Käufer dazu auffordert.

 

Kauf- / Mietvertrag:
Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages bzw. Mietvertrages muss dem Käufer bzw. Mieter der Energieausweis oder eine Kopie übergeben werden.

 

Ausnahmen:
Energieausweise müssen für folgende Gebäude nicht ausgestellt werden:

- Baudenkmäler nach Landesrecht
- Kleine Gebäude mit weniger als 50m² Nutzfläche
- Wohngebäude die zu einer Nutzung bis maximal 4 Monate pro Jahr bestimmt sind
- Wohngebäude mit jährlich begrenzter Nutzung, für die ein Energieverbrauch<=25%
  einer ganzjährigen Nutzung zu erwarten ist.
- Gebäude die dem Gottesdienst dienen
- Diverse Nichtwohngebäude mit Sondernutzungen (im Zweifelsfall bitte tel.anfragen)

  Empfehlung: Liegt keine Energieausweispflicht vor, sollte das in der Immobilienanzeige    

  explizit angegeben werden.

 

 Energieausweis bei Neubau und Modernisierung

Bei Neubau und Modernisierung von Gebäuden sind ebenfalls Energieausweise bzw. Wärmeschutznachweise auszustellen.Naturgemäß handelt es sich in diesem Fall um Bedarfsenergieausweise.

 

 

Kontakt:

Finkenbrink & Tiryaki GmbH

Schreinerei & Gebäude-Energieberatungen

Nahestraße 2 a

55425 Waldalgesheim

 

Zum Kontaktformular