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Energieausweis bei Vermietung, Verpachtung & Verkauf:Schrittweise wurde der Energieausweis bei Vermietung, Verpachtung & Verkauf von Gebäuden eingeführt und ist mittlerweile bis auf wenige Ausnahmen für alle beheizbaren Gebäude Pflicht. Für Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten oder Bauantrag nach dem 30.11.1977 und für Gewerbegebäude besteht Wahlfreiheitzwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis.
Ebenfalls Wahlfreiheit besteht für Gebäude, welche nachweislich dem Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 entsprechen.
Für alle anderen Gebäude ist der Bedarfsenergieausweis verpflichtend, der das Gebäude anhand der Baukonstruktion bewertet, während der Verbrauchsausweis den tatsächlichen Energieverbrauch bewertet. (Nutzerabhänigkeit)
Neuerungen und Kostensteigerungen durch die EnEV 2013 / 2014 (ab 01.05.2014)
Die EnEV 2013 / 2014 trat am 01.05.2014 in Kraft.Neben vieler Detailveränderungen wird auch ein System zur Registrierung undKontrolle von Energieausweisen eingeführt, was grundsätzlich zu begrüßen ist.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen: - Die Art des Ausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis) (z. B. Erdgas oder Heizöl) im Folgenden) Besichtigung:
Kauf- / Mietvertrag:
Ausnahmen: Empfehlung: Liegt keine Energieausweispflicht vor, sollte das in der Immobilienanzeige explizit angegeben werden.
Energieausweis bei Neubau und ModernisierungBei Neubau und Modernisierung von Gebäuden sind ebenfalls Energieausweise bzw. Wärmeschutznachweise auszustellen.Naturgemäß handelt es sich in diesem Fall um Bedarfsenergieausweise. |
Kontakt: Finkenbrink & Tiryaki GmbH Schreinerei & Gebäude-Energieberatungen Nahestraße 2 a 55425 Waldalgesheim
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